Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Für alle Verträge, mit welchen wir, jetzt bzw. zukünftig Waren oder Dienstleistungen beziehen, gelten nur diese Allgemeinen Bezugs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende, entgegenscheinende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir sie kennen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


I. AUFTRAG


Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich, als Auftragsbestätigung ist uns die unterzeichnete Kopie unserer Bestellung sofort
einzusenden. Jede (insbesondere Preis-)Änderung oder Ergänzung hierzu muß schriftlich erfolgen. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Wir behalten uns das Recht auf dem Lieferanten zumutbare Konstruktions- bzw. Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik, bzw. Forderungen des Gesetzgebers zurückgehen, während der Lieferzeit vor. Rechnung, Lieferschein und Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer, sowie alle in der Bestellung aufgeführten Kenndaten tragen; andernfalls kann – ohne dass wir in Verzug kommen – eine Bearbeitung nicht erfolgen.


II. ZAHLUNG UND ABTRETUNGSVERBOT


1.Zahlung erfolgt mit 3 % Skonto am 15. (bzw. nächsten Werktag) des auf die Leistungserfüllung folgenden Monats; ordnungsgemäße Rechnung muß 8 Werktage vorher vorliegen, ansonsten erst beim nächsten Zahlungslauf (unter Beibehaltung des Skonto) reguliert wird. Vorauszahlungen sind ausgeschlossen.


2. Mit Ausnahme verlängerten Eigentumsvorbehaltes bedarf die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung; Zahlungen erfolgen – soweit möglich - nur an den Lieferanten.


3. Der vollkaufmännische Lieferant darf seine Leistung nur aufgrund unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder in seinem Sinne entscheidungsreifer Forderung zurückhalten.


III. LIEFERUNG und VERPACKUNG


1. Liefertermine sind verbindlich. Sobald dem Lieferant Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, ist uns dies – unbeschadet unserer Ansprüche aufgrund Verzugs – sofort mitzuteilen.


2. Sämtliche Lieferungen haben für uns kostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Versandanschrift zu erfolgen. Zur Annahme von Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Auch durch vorbehaltlose Annahme verzichten wir weder auf bisher erworbene Ansprüche noch stellt dies eine Billigung der erbrachten Leistung als vertragsgerecht dar.


3. Der Lieferant hat – unabhängig von seinen Pflichten nach Verpackungsverordnung – die verwendete Verpackung zurückzunehmen; er
trägt die Kosten des Rücktransportes, ggf. an einen von ihm benannten Dritten, sowie – insbesondere bei Einwegverpackungen – die Kosten der Verwertung/Entsorgung.


IV. QUALITÄT und DOKUMENTATION


1. Die gesamte vertragliche Leistung des Lieferanten muß den gesetzlichen Bestimmungen, sowie dem neuesten Stand der Technik jeweils für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum entsprechen; der Lieferant sichert dies durch Anwendung eines Qualitätsmanagement-Systems mindestens gemäß jeweils aktueller DIN/ISO/EN 9001. Jede Änderung oder Abweichung von der vertraglichen Spezifikation oder der bisherigen Ausführung bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Genehmigung. Jegliche Serienlieferung von zeichnungs- und/oder spezifikationsgebundenen Teilen bedarf unserer schriftlichen Erstmusterfreigabe.


2. Wir erwarten vom Lieferant, dass er uns unaufgefordert auf mögliche Verbesserungen oder Schwachstellen hinweist, dem 0 Fehlerziel verpflichtet ist und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozeß unterhält.

3. Sicherheitsteile und/oder chargenpflichtige Teile, auch wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wären, hat der Lieferant fortlaufend zu prüfen; seine Aufzeichnungen wann, wer, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die Sicherheitsmerkmale geprüft hat, sind von ihm bis zum Ablauf aller Haftungsfristen, mindestens aber 15 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


4. Wir sind berechtigt, ein Produkt- bzw. Prozessaudit beim Lieferanten durchzuführen.


5. Vorlieferanten hat der Lieferant entsprechend diesen Bestimmungen seinerseits in die Pflicht zu nehmen.


V. FERTIGUNGSUNTERLAGEN und -MITTEL


1. An sämtlichen Fertigungsunterlagen, den darin enthaltenen Angaben, sowie an allen sonstigen, dem Lieferanten von uns übergebenen Gegenständen, wie z. B. Werkzeugen, Vorrichtungen etc. behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sie uns samt aller etwa von ihm gefertigter Duplikate unaufgefordert spätestens nach Beendigung seines Auftrages – vorher auf unser Ansuchen – zurückzugeben. Etwa von ihm vorgenommene Abspeicherungen oder ähnliches sind dann zu löschen und dies ist uns zu bestätigen. Alle ihm übergebenen Gegenstände hat der Lieferant mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.


2. Die in Ziffer 1. genannten Gegenstände bzw. von uns (mit-)finanzierte Fertigungsmittel, sowie für uns oder mit unserer Hilfe erfolgte Entwicklungen dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Auftrages ausschließlich für uns verwandt werden und sind sorgfältig und vertraulich aufzubewahren. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Verstößt der Lieferant gegen vorstehende Pflichten mindestens grobfahrlässig, hat er als Schadensersatz 40% unserer jeweiligen Auftragssumme, mindestens jedoch den geldwerten Vorteil, den er aus dem Verstoß erzielt, an uns zu zahlen, der Nachweis geringeren Schadens bleibt ihm, die Geltendmachung
weitergehenden Schadens uns vorbehalten.


3. Ist ihm von uns – notwendigerweise schriftlich – eine Weitergabe an oder Nutzung für Dritte gestattet, sind gleichwohl die Dritten entsprechend
diesem Abschnitt schriftlich in die Pflicht zu nehmen.


VI. GEWÄHRLEISTUNG


1. Wir können offene Mängel innerhalb von 1 Monat rügen; im übrigen ist § 377 HGB abbedungen.


2. Zur Verhütung größeren Schadens können wir in dringenden Fällen, wenn möglich aber erst nach Ablauf einer angemessenen kurzen Nachfrist oder bei Verschulden des Lieferanten, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung in Verzug ist, auf seine Kosten selbst beheben.


3. Der Lieferant trägt die Produkthaftpflicht insoweit, als sie durch seine Leistung bedingt ist. Er hat dieses Risiko ausreichend zu versichern
und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.


4. Der Lieferant haftet auch für etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung, es sei denn, er hat dies nicht verschuldet. Im Falle seiner Haftung stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, falls wir dies zu vertreten haben; hierauf hat uns der Lieferant aber unverzüglich hinzuweisen.


VII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND und ANWENDBARES RECHT


1. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechtes.


2. Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als Gerichtsstand München und als Erfüllungsort für die Leistung des Lieferanten die vertragliche Versandanschrift vereinbart; wir können den Lieferanten aber auch bei dem für ihn zuständigen Gericht verklagen.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Der Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass wir zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z. B. Schreiben von Auftragsabwicklung, Zahlungsverkehr etc.) Daten des Lieferanten speichern. Mithin dürfen wir von einer besonderen Benachrichtigung nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz absehen.


2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest wirksam. Wir sind wechselseitig verpflichtet, unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch rechtlich mögliche Regelungen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommen, zu ersetzen.


Allgemeine Bezugs- und Zahlungsbedingungen - Deutsch - 02-2006

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