Allgemeine Bezugs- und Zahlungsbedingungen


Für alle Verträge, mit welchen wir, jetzt oder zukünftig Waren oder Dienstleistungen beziehen, gelten nur diese Allgemeinen Bezugs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, selbst wenn wir sie kennen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

I. AUFTRAG

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich, als Auftragsbestätigung ist uns die unterzeichnete Kopie unserer Bestellung sofort einzusenden. Jede (insbesondere Preis-)Änderung oder Ergänzung hierzu muss schriftlich erfolgen. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Wir behalten uns das Recht auf dem Lieferanten zumutbare Konstruktions- bzw. Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik, bzw. Forderungen des Gesetzgebers zurückgehen, während der Lieferzeit vor. Rechnung, Lieferschein und Versandpapiere müssen unsere Bestellnummer, sowie alle in der Bestellung aufgeführten Kenndaten tragen; andernfalls kann – ohne dass wir in Verzug kommen – eine Bearbeitung nicht erfolgen.

II. ZAHLUNG UND ABTRETUNGSVERBOT

1. Zahlung erfolgt abzgl 3 % Skonto binnen 14 Tagen oder netto binnen 30 Tagen, jeweils ab dem Tag des Einlangens der inhaltlich richtigen Rechnung bei uns. Im Falle jeglicher berechtigter Rechnungsreklamationen beginnt die Zahlungsfrist erst mit Zugang der korrigierten Rechnung zu laufen. Die Überschreitung des Zahlungszieles hat ausschließlich die Nichtinanspruchnahme des Skontobetrages für die jeweilige (Teil-) Rechnung zur Folge. Vorauszahlungen sind ausgeschlossen.

2. Mit Ausnahme verlängerten Eigentumsvorbehaltes bedarf die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung; Zahlungen erfolgen – soweit möglich - nur an den Lieferanten.

3. Der Lieferant darf seine Leistung nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zurückhalten.

III. LIEFERUNG und VERPACKUNG

1. Liefertermine sind verbindlich. Sobald dem Lieferant Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben können, ist uns dies – unbeschadet unserer Ansprüche aufgrund Verzugs – sofort mitzuteilen. Jedenfalls im Falle nicht angekündigter Terminüberschreitung sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen (angekündigte und akzeptierte verspätete Lieferung, Rücktritt) hat uns der Lieferant verschuldensunabhängig sämtliche (-Mehr-) Aufwendungen und (Folge-) Schäden zu ersetzen.

2. Sämtliche Lieferungen haben für uns kostenfrei auf Gefahr des Lieferanten an die vereinbarte Versandanschrift zu erfolgen. Zur Annahme von Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Auch durch vorbehaltlose Annahme verzichten wir weder auf bisher erworbene Ansprüche noch stellt dies eine Billigung der erbrachten Leistung als vertragsgerecht dar.

3. Der Lieferant hat – unabhängig von seinen Pflichten nach Verpackungsverordnung – die verwendete Verpackung zurückzunehmen; er trägt die Kosten des Rücktransportes, ggf. an einen von ihm benannten Dritten, sowie – insbesondere bei Einwegverpackungen – die Kosten der Verwertung/Entsorgung.

IV. QUALITÄT und DOKUMENTATION

1. Die gesamte vertragliche Leistung des Lieferanten muss den gesetzlichen Bestimmungen, sowie dem neuesten Stand der Technik jeweils für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum entsprechen; der Lieferant sichert dies durch Anwendung eines Qualitätsmanagement-Systems mindestens gemäß jeweils aktueller ÖNORM EN ISO 9001 oder der national entsprechenden Norm in Umsetzung der EN ISO 9001. Der Lieferant bestätigt ausdrücklich, dass sein Unternehmen nach dieser Norm zertifiziert ist und wird uns unverzüglich und rechtzeitig vor einem allfälligen Verlust dieser Zertifizierung verständigen. Jede Änderung oder Abweichung von der vertraglichen Spezifikation oder der bisherigen Ausführung bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Genehmigung. Jegliche Serienlieferung von zeichnungs- und/oder spezifikationsgebundenen Teilen bedarf unserer schriftlichen Erstmusterfreigabe.

2. Wir erwarten vom Lieferanten, dass er uns unaufgefordert auf mögliche Verbesserungen oder Schwachstellen hinweist, dem 0 Fehlerziel verpflichtet ist und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterhält.

3. Sicherheitsteile und/oder chargenpflichtige Teile, auch wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wären, hat der Lieferant fortlaufend zu prüfen; seine Aufzeichnungen wann, wer, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die Sicherheitsmerkmale geprüft hat, sind von ihm bis zum Ablauf aller Haftungsfristen, mindestens aber 15 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

4. Wir sind berechtigt, ein Produkt- und Prozessaudit beim Lieferanten durchzuführen.

5. Vorlieferanten hat der Lieferant entsprechend diesen Bestimmungen seinerseits in die Pflicht zu nehmen.

V. FERTIGUNGSUNTERLAGEN und -MITTEL

1. An sämtlichen Fertigungsunterlagen, den darin enthaltenen Angaben, sowie an allen sonstigen, dem Lieferanten von uns übergebenen Gegenständen, wie z. B. Werkzeugen, Vorrichtungen etc. behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant hat sie uns samt aller etwa von ihm gefertigter Duplikate unaufgefordert spätestens nach Beendigung seines Auftrages – vorher über unser Verlangen – zurückzugeben. Etwa von ihm vorgenommene Abspeicherungen oder ähnliches sind dann zu löschen und ist uns dies zu bestätigen. Alle ihm übergebenen Gegenstände hat der Lieferant mit größter Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

2. Die in Ziffer 1. genannten Gegenstände bzw. von uns (mit-)finanzierte Fertigungsmittel, sowie für uns oder mit unserer Hilfe erfolgte Entwicklungen dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Auftrages ausschließlich für uns verwandt werden und sind sorgfältig und vertraulich aufzubewahren. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Verstößt der Lieferant gegen vorstehende Pflichten, hat er als pauschalierten, verschuldensunabhängigen Schadensersatz 40% unserer jeweiligen Auftragssumme, mindestens jedoch den geldwerten Vorteil, den er aus dem Verstoß erzielt, an uns zu zahlen, der Nachweis geringeren Schadens bleibt ihm, die Geltendmachung weitergehenden Schadens uns vorbehalten.

3. Ist ihm von uns – notwendigerweise schriftlich – eine Weitergabe an oder Nutzung für Dritte gestattet, sind gleichwohl die Dritten entsprechend diesem Abschnitt schriftlich in die Pflicht zu nehmen und auch deren Haftung uns gegenüber zu vereinbaren. Die Haftung des Lieferanten für das Fehlverhalten solcher Dritte uns gegenüber wird dadurch nicht berührt.

VI. GEWÄHRLEISTUNG

 

1. Wir können offene Mängel innerhalb von 2 Monaten rügen; eine Untersuchungspflicht bei Anlieferung der Ware besteht für uns nicht; im Übrigen ist § 377 UGB abbedungen.

2. Zur Verhütung größeren Schadens können wir in dringenden Fällen, wenn möglich aber erst nach Ablauf einer angemessenen kurzen Nachfrist oder bei Verschulden des Lieferanten, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung in Verzug ist, auf seine Kosten selbst beheben.

3. Der Lieferant trägt die Produkthaftpflicht insoweit, als sie durch seine Leistung bedingt ist. Er hat dieses Risiko ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Der Lieferant haftet auch für etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter durch seine Lieferung oder Leistung, es sei denn, er hat dies nicht verschuldet. Im Falle seiner Haftung stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, falls wir dies zu vertreten haben; hierauf hat uns der Lieferant aber unverzüglich hinzuweisen.

VII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND und ANWENDBARES RECHT

 

1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

2. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem und sonstigen zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Streitigkeiten, auch über deren Gültigkeit, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-4600 Wels; wir können den Lieferanten aber auch bei dem für ihn zuständigen Gericht verklagen. Erfüllungsort für die Leistung des Lieferanten ist die vertragliche Versandanschrift (Ziel der Lieferung)

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Rest wirksam. Wir sind wechselseitig verpflichtet, unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch rechtlich mögliche Regelungen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahekommen, zu ersetzen.

Allgemeine Bezugs- und Zahlungsbedingungen - Deutsch - 2014-12

 

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