Qualitätssicherungsvereinbarung der Fritzmeier Systems

 

1. Als System- und Zulieferant, insbesondere der Fahrzeugindustrie, sichert Fritzmeier die qualitativen Anforderungen der Kunden durch Anwendung eines Qualitätsmanagement-Systems nach u.a. DIN EN ISO 9001. Fritzmeier ist ihren Kunden gegenüber verpflichtet, nur mit Lieferanten zusammen zu arbeiten, die ein Qualitätssicherungs-System nach DIN EN ISO 9001 anwenden.


2. Grundlage der gesamten Lieferbeziehung zwischen dem Lieferanten und Fritzmeier sind:

- der vom Lieferanten wahrheitsgemäß ausgefüllte Fragebogen zur Lieferanten-Selbstauskunft
- die aktuell gültigen Allgem. Bezugs- und Zahlungsbedingungen von Fritzmeier
- die aktuell gültige Richtlinie zum Qualitätsmanagement für Lieferanten sowie
- diese Vereinbarung.


3. Aufgrund der demgemäßen Verpflichtung des Lieferanten zu einer geeigneten Endprüfung, bzw. Ausgangskontrolle entbindet er hiermit Fritzmeier von den Pflichten nach § 377 HGB. Ausgenommen hiervon ist die Prüfung auf Vollständigkeit, Kennzeichnung, sowie äußere Unversehrtheit der Lieferungen.


4. Werden nachträglich, ggf. erst beim Einbau, Ver- oder Bearbeitungsmängel des vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes festgestellt, übernimmt der Lieferant bei mittelbar entstehenden Schäden, bzw. Aufwendungen die Kosten von Fritzmeier. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst beim Betrieb / Benutzung des Zwischen-, bzw. Endproduktes heraus, erstattet der Lieferant auch etwaige Mangelfolgekosten. Die Parteien werden sich in allen derartigen Fällen ehestmöglich ins Benehmen setzen. Hat der Lieferant weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, beschränkt sich seine Haftung in jedem Einzelfall auf 1000,00 €.


5. Die Haftung des Lieferanten gemäß Ziffer 4. endet zusammen mit der Gewährleistungsfrist 36 Monate nach Gefahrübergang eines jeden Liefergegenstandes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.


6. Der Lieferant bestätigt hiermit ausdrücklich, eine ausreichende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung zu unterhalten und Fritzmeier während der Dauer der Lieferbeziehung von jeder etwaigen Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes unverzüglich und unaufgefordert zu benachrichtigen.


7. Diese Vereinbarung gilt auch für alle anderen Gesellschaften der Fritzmeier-Unternehmensgruppe.

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